· Entschädigung bei mindestens 3 Stunden Verspätung am Endziel (durchgehende Buchung): 250 € bis 1.500 km · 400 € 1.500–3.500 km bzw. EU-intern · 600 € über 3.500 km außerhalb der EU.
· Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Endziel, nicht die Verspätung des Teilflugs (EuGH, C-11/11 — Folkerts).
· Zahlungspflichtig ist das ausführende Luftfahrtunternehmen (EuGH, C-532/17 — Wirth).
· Ausnahme: „außergewöhnliche Umstände" (z. B. schweres Wetter) können den Anspruch ausschließen — technische Defekte zählen in der Regel nicht dazu.
· Weg bei Ablehnung: schriftliche Beschwerde an die Airline, danach Schlichtungsstelle (söp) oder Luftfahrt-Bundesamt.
KEINE RECHTSBERATUNG: Ob in Ihrem konkreten Fall ein Anspruch besteht, bewertet diese Seite nicht — dafür sind Airline, Schlichtungsstelle oder Rechtsberatung zuständig. Bei getrennten Tickets greift die Verordnung in der Regel nicht zwischen den beiden Buchungen.